Welche Angaben verlangt die EU-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung für das Honig-Etikett?
- Verkehrsbezeichnung: „Honig“ reicht hier als Angabe. Besser ist die präzise Sortenangabe wie Blütenhonig oder Waldhonig. Bei über 60% Nektaranteil einer Pflanze gilt der Honig als Sortenhonig. Eine genaue Analyse kann man im Labor anfordern.
- Ursprungsland: Die Bezeichnung „Deutscher Honig“ wie auf dem DIB-Etikett genügt. Region oder Stadt können auch genannt werden, dürfen die Landes-Angabe aber nicht ersetzen.
- Name und Anschrift: Die Adresse, um Kontakt zum Imker oder Händler aufzunehmen. Mailadresse oder Website reichen hier nicht aus.
- Füllmenge: Hier ist das Nettogewicht anzugeben. Zur Ermittlung des Gewichts ist eine geeichte Waage notwendig. Für die Lesbarkeit ist die Mindestgröße der Schrift vorgeschrieben. Das kleine „x“ muss eine mindestens 1,2 mm groß sein. Ausnahme: Gläser, die weniger als 80 cm2 Oberfläche haben. Hier reichen 0,9 mm. Das betrifft vor allem Gläser in Probiergrößen um 30 Gramm.
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Wichtig ist die komplette Formulierung „Mindestens haltbar bis…“. Hier muss nicht das exakte Datum genannt werden, „Ende Januar 2021“ würde genügt. Als Imker kann man das MHD selbst bestimmen. Man muss aber gewährleisten, dass der Honig so lange in einwandfreiem Zustand ist. Der D.I.B. empfiehlt eine Angabe von zwei Jahren. Bei hohem Wassergehalt und warmer Lagerung besteht aber die Gefahr, dass der Honig schon früher gärt. Mehr Infos zum MHD: Braucht Honig ein Mindesthaltbarkeitsdatum?
- Loskennzeichnung: Dies ist eine Chargennummer zur Rückverfolgung. Bei einem tagesgenauen MHD kann die Nummer entfallen.
- Hinweis zur Aufbewahrung: Der empfohlene Wortlaut lautet hier „Trocken und vor Wärme geschützt lagern!“. So ist der Honig möglichst lange haltbar.
„Kalt geschleudert“ und “naturbelassen”: Bei Honig unzulässig
Beschreibungen wie „echt“ oder „naturbelassen“ sind bei Honig verboten. Die Honigverordnung gibt nämlich vor, dass dem Honig nichts beigemischt werden darf. Echtheit und Naturbelassenheit sind also selbstverständlich. Werbung mit Selbstverständlichkeiten gelten als Täuschung, weil sie den Eindruck erweckt, Mitbewerber würden sich nicht an die Standards halten. Der Begriff „Echter Deutscher Honig“ des D.I.B. ist hingegen erlaubt. Der Slogan ist allerdings ein rechtlich geschützter Begriff und darf nur auf dem D.I.B.-Gewährverschluss verwendet werden. Zusätze wie „Auslese“ oder „Premium“ sind erlaubt.
Ähnlich ist es beim Zusatz „kalt geschleudert“. Er ist ebenfalls nicht zulässig. Verbraucher könnten denken, es gäbe Imker die ihren Honig warm schleudern. Das ist allerdings schon technisch nicht möglich, da die Waben bei Wärme instabil werden und beim Schleudern kaputtgehen würden.
Eine Ausnahme ist der Begriff “Bienenhonig”. Laut Honigverordnung kann Honig nur von Honigbienen produziert werden. Die Bezeichnung “Bienenhonig” wäre also auch eine Selbstverständlichkeit, ist aber erlaubt.
Honig-Etiketten brauchen keine Nährwert-Tabellen
Auf den meisten Lebensmitteln findet man eine Nährwert-Tabelle, die beispielsweise den Anteil von Fetten oder Kohlenhydraten anzeigt. Honig bildet eine Ausnahme in dieser Nährwertkennzeichnung und braucht deshalb keine Nährwerttabelle. Dies gilt gemäß der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung LMIV für alle unverarbeiteten Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat bestehen. Aus diesem Grund braucht Honig auch keine Zutatenliste, gesundheitsbezogenen Aussagen wie Informationen zu Allergien sind ebenfalls nicht notwendig. Auch die Info “Nicht für Säuglinge unter einem Jahr geeignet” ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben.
bbu/15.03.2019